Satzung
Satzung der Emscherwichtel
Die aktuelle Satzung des Fördervereins Emscherwichtel e.V.:
§ 1
1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Förderverein Ev. Kindergarten Emscherwichtel e.V."
und hat seinen Sitz in Dortmund. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsge-
richt Dortmund eingetragen werden.
2. Zweck
Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.55 und zwar zur Förderung
des Ev. Kindergartens "Emscherwichtel", Wiedenhof 2 a in Dortmund-Mengede.
Zweck des Vereines ist es, den ev. Kindergarten immateriell, materiell und
finanziell zu unterstützen, z. B. durch Finanzierung pädagogisch bereichender
und außergewöhnlicher Anschaffungen und Vorhaben, sowie der Durchführung von Ge-
meinschaftsveranstaltungen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-
schaftliche Zwecke.
3. Mittel und Vermögen des Fördervereines
erwirbt sich dieser durch
3.1.1
Mitgliedsbeiträge
3.1.2
Spenden
3.2
Die Mittel des Fördervereines einschließlich etwaiger Überschüsse, dürfen nur
für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden.
3.3
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Ferner darf niemand durch Verwal-
tungsaufgaben, die den Zweck des Fördervereines fremd sind oder durch unver-
hältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
4. Erwerb der Mitgliederschaft
4.1
Mitglied kann werden, wer den Förderverein in seinen Bestrebungen unterstützen
will.
4.2
Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind an den Vorstand zu richten. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
5.1
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Förder-
verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
5.2
Der Austritt ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres unter Einbehaltung einer
Frist von 3 Monaten möglich.
5.3
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand ausgeschlossen wer-
den
a)
wegen Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahrbeitrag trotz Mahnung,
b)
wegen schwerem Verstoßes gegen die Interessen des Fördervereines. Der Bescheid
über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
6. Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der
Beitrag ist jährlich im voraus zu entrichten.
7. Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
8. Vereinsorgane
Organe des Fördervereines sind
a)
die Mitgliederversammlung,
b)
der Vorstand.
9. Mitgliederversammlung
9.1.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird einmal
jährlich und zwar im letzten Quartal des abgelaufenen Geschäftsjahres von dem
Vorstand einberufen. Die Einladung ergeht 14 Tage vorher schriftlich mit Be-
kanntgabe der Tagesordnung.
9.2
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es
a)
der Vorstand beschließt bzw.
b)
ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorstand beantragen.
9.3
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mit-
glieder beschlußfähig.
9.4
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
9.5
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschie-
nenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
9.6
Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn dies nach Ziffer 9.4 beschlossen wird.
10. Vorstand
10.1
Der Vorstand besteht aus dem
a) Vorsitzenden,
b) stellvertretenden Vorsitzenden,
c) Geschäftsführer,
d) Kassierer.
10.2
Der Förderverein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmit-
gliedern gemeinsam vertreten.
10.3
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören
a)
die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung
von Anregungen der Mitglieder.
b)
die Bewilligung von Ausgaben.
c)
die Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.
10.4
Der Kassierer verwaltet die Kasse des Fördervereines und führt Buch über die
Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des
Kassierers oder des Vorsitzenden.
10.5
Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
10.6
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder
das Recht, einen Vertreter kommisarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung
zu berufen.
11. Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils
ein Protokoll anzufertigen, das vom Versamlungsleiter und dem von ihm bestimm-
ten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
12. Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
13. Kassenprüfung
Die Kasse des Fördervereines ist in jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederver-
sammlung gewählte Kassenprüfer zu prüfen. Sie legen der Mitgliederversammlung
einen Prüfbericht vor und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassenge-
schäfte die Entlastung des Vorstandes.
14. Auflösung des Fördervereines
14.1
Die Auflösung des Fördervereines kann nur in einer außerordentlichen Mitglie-
derversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung der Versammlung darf
nur der Punkt "Auflösung des Fördervereines" stehen.
14.2
Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
14.3
Bei der Auflösung des Fördervereines fällt das Vermögen an die Ev. Kirchen-
gemeinde Mengede mit der Zweckbestimmung, daß diese das Vermögen unmittelbar
und ausschließlich zur Förderung des Ev. Kindergartens verwendet.
15.
Die vorstehende Satzung wurde am 21.09.2000 von der Mitgliederversammlung ge-
nehmigt.
